aninova

Domänennamen-Registrierungsdaten.

Vorgaben, Prüfverfahren und Auskunftsweg nach § 30 NISG 2026.

aninova e.U. vermittelt Domänennamen für Kundinnen und Kunden und ist damit eine Einrichtung, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringt (§ 3 Z 14 Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 94/2025). Nach § 30 NISG 2026 führen wir über die von uns vermittelten Domänennamen eine eigene Datenbank. Wie wir sie führen, wie wir sie prüfen und wie Sie Zugang zu den Daten beantragen, steht auf dieser Seite.

Welche Daten wir erheben

Zu jedem von uns vermittelten Domänennamen erfassen wir

  • den Domänennamen,
  • das Datum der Registrierung,
  • Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Domäneninhabers und
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Stelle, die den Domänennamen technisch verwaltet, soweit sie vom Inhaber abweicht.

Woher die Daten stammen

Maßgeblich sind die Angaben, die bei der Registrierung im Kontakt-Handle des Registrars hinterlegt wurden. Das Registrierungsdatum übernehmen wir, soweit verfügbar, aus der Auskunft der Registrierungsstelle (RDAP); andernfalls aus den Auftragsdaten unseres Registrars. Zu jeder einzelnen Angabe halten wir fest, worauf sie sich stützt.

Wie wir prüfen

Der Datenbestand wird täglich automatisiert abgeglichen. Dabei fallen fehlende Angaben auf und werden in einer Lückenliste geführt. Jede Rufnummer wird gegen die Stellenzahl des nationalen Rufnummernplans gehalten; Abweichungen werden gemeldet und an der Quelle berichtigt, also im Kontakt-Handle beim Registrar.

Darüber hinaus gleichen wir die Angaben mindestens einmal jährlich sowie bei jeder Neuregistrierung, jedem Inhaberwechsel und jedem Providerwechsel mit dem Kontakt-Handle ab. Eine Telefonnummer gilt als geprüft, wenn sie in internationaler Schreibweise (E.164) vorliegt und aus dem Kontakt-Handle stammt.

Was wir von Domäneninhabern erwarten

Ändern sich Name, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, teilen Sie uns das bitte unverzüglich mit. Auf Nachfrage bitten wir Sie um Bestätigung oder Berichtigung Ihrer Angaben. Bleiben Angaben trotz Aufforderung unvollständig oder unrichtig, kann die Registrierungsstelle den Domänennamen sperren oder entziehen.

Was wir nicht erfassen

Domänennamen, die Sie selbst bei einem anderen Anbieter registriert haben und die lediglich auf unser Hosting verweisen, sind keine von uns vermittelten Registrierungen. Für sie erbringen wir keinen Registrierungsdienst und führen keine Registrierungsdaten.

Öffentlich abrufbare Daten

Die nicht personenbezogenen Registrierungsdaten einer Domain — insbesondere der Domänenname, das Datum der Registrierung und die zuständige Registrierungsstelle — sind über den WHOIS- beziehungsweise RDAP-Dienst der jeweiligen Registrierungsstelle öffentlich abrufbar, etwa über nic.at für .at oder DENIC für .de.

Personenbezogene Angaben des Domäneninhabers werden dort nicht veröffentlicht. Zugang zu ihnen gewähren wir auf rechtmäßigen und hinreichend begründeten Antrag nach dem folgenden Verfahren.

Zugang zu Registrierungsdaten beantragen

Nach § 30 Abs. 5 NISG 2026 gewähren wir Zugang zu den Registrierungsdaten der von uns vermittelten Domänennamen, wenn der Antrag rechtmäßig und hinreichend begründet ist.

So beantragen Sie Zugang

Senden Sie Ihren Antrag an domain-auskunft@aninova.eu. Er muss enthalten:

  1. den oder die betroffenen Domänennamen,
  2. Ihre Identität und Erreichbarkeit sowie, bei Antragstellung für eine Organisation, Ihre Vertretungsbefugnis,
  3. die Rechtsgrundlage, auf die Sie sich stützen,
  4. den Zweck, zu dem Sie die Daten benötigen, und
  5. welche Daten Sie konkret benötigen.

Wie wir entscheiden

Wir prüfen, ob der Antrag die Voraussetzungen erfüllt und ob die Übermittlung im Einzelfall zulässig ist. Wir geben nur die Daten heraus, die für den angegebenen Zweck erforderlich sind. Anträge ohne Rechtsgrundlage oder ohne nachvollziehbaren Zweck lehnen wir ab; die Ablehnung begründen wir.

Wie schnell

Wir beantworten jeden Antrag unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang. Ist eine abschließende Prüfung in dieser Frist nicht möglich, erhalten Sie innerhalb der Frist eine Zwischennachricht mit dem Stand und dem weiteren Ablauf.

Was wir protokollieren

Jeden Antrag, unsere Entscheidung samt Begründung und den Zeitpunkt der Antwort. Das Protokoll dient dem Nachweis gegenüber der Cybersicherheitsbehörde.


Rechtsgrundlage: §§ 3 Z 14 und 30 Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026), BGBl. I Nr. 94/2025, in Kraft seit 1. Oktober 2026.